Beschreibung
Für folgende Gerichte besteht die Möglichkeit der Teilnahme als ehrenamtliche Richter/innen:
Landessozialgericht Essen Voraussetzungen: Nach § 35 Abs. 1 SGG
Hinderungsgründe: Die Übernahme des Amtes als ehrenamtlicher Richter kann nach § 18 Abs. 1 SGG nur ablehnen,
Ihr Vorschlag muss gemäß den Vorgaben des Landessozialgerichts folgende Angaben beinhalten:
Aktuelle Bewerbungsfrist: 29.03.2024
Sozialgericht Düsseldorf Voraussetzungen: Nach § 16 Abs. 1 SGG
Hinderungsgründe: Die Übernahme des Amtes als ehrenamtlicher Richter kann nach § 18 Abs. 1 SGG nur ablehnen,
Ihr Vorschlag muss gemäß den Vorgaben des Landessozialgerichts folgende Angaben beinhalten:
Bitte weisen Sie bei der Einholung der Wahlvorschläge darauf hin, dass für diesen Zweck eine Verarbeitung der erhobenen Daten (Telefonnummern, Berufsbezeichnungen etc.) erforderlich ist.
Aktuelle Bewerbungsfrist: 29.03.2024
Verwaltungsgericht Düsseldorf Voraussetzungen: Nach § 20 VwGO
Hinderungsgründe: Nach § 23 Abs. 1 darf die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters abgelehnt werden
Ihr Vorschlag muss gemäß § 28 VwGO folgende Personalien enthalten:
Aktuelle Bewerbungsfrist: 29.03.2024
Oberverwaltungsgericht Düsseldorf Voraussetzungen: Gemäß § 20 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) müssen ehrenamtliche Richterinnen und Richter
Hinderungsgründe: Nach § 23 Abs. 1 darf die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters abgelehnt werden
Ihr Vorschlag muss gemäß § 28 VwGO folgende Personalien enthalten:
Aktuelle Bewerbungsfrist: 29.03.2024
Hinderungsgründe, die für alle Gerichtsbarkeiten gelten: Von dem Ehrenamt ist ausgeschlossen, wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder gegen den Anklage wegen einer Tat erhoben worden ist, die den Verlust dieser Fähigkeit zur Folge haben kann, ferner, wer wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist, schließlich, wer nicht das Wahlrecht zu den gesetzgebenden Körperschaften des Landes besitzt. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind, sollen nicht zu ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern berufen werden. Zu ehrenamtlichen Richterinnen oder Richtern können wegen des Prinzips der Gewaltenteilung Angehörige bestimmter Personengruppen nicht berufen werden. Es sind dies Mitglieder des Bundestages, des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Körperschaft eines Landes, der Bundesregierung oder einer Landesregierung; Richterinnen und Richter; Beamtinnen und Beamte sowie Angestellte im öffentlichen Dienst, soweit sie nicht ehrenamtlich tätig sind; (Berufs-)Soldatinnen und Soldaten auf Zeit; Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, Notarinnen und Notare sowie Personen, die fremde Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig besorgen. |
Ansprechpartner: |
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Zuständiges Amt: | |||||||||||||
Wichtige Unterlagen: | |||||||||||||
Zu beachtende Rechtsgrundlagen: | |||||||||||||
Wichtige Dokumente: | |||||||||||||
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